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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 27/05 2006:
Rückgaberecht: Alternative zum Widerrufsrecht?
Internet-Händler klagen oft über Kunden, die trotz eines Widerrufs die Ware nicht zurückschicken. Hier bietet es sich an, anstelle des Widerrufsrechts das ebenfalls 2-wöchige Rückgaberecht nach § 356 Bürgerliches Gesetzbuch zu vereinbaren. Während das Widerrufsrecht per E-Mail erklärt werden kann,muss der Kunde beim Rückgaberecht die Ware fristgerecht zurücksenden, um sich aus dem Vertrag zu lösen. Nur wenn die Ware nicht als Paket versandt werden kann – zum Beispiel weil sie dafür zu groß ist –, reicht die Versendung eines Rücknahmeverlangens aus.
Das Rückgaberecht bedeutet eine Einschränkung der Verbraucherrechte, die unter drei Voraussetzungen zulässig ist: Der Onlineshop muss eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten. Die gesamte Belehrung sollte daher direkt im Bestellformular platziert und nicht nur in den AGB versteckt werden. Zudem muss der Kunde den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen können, was bei einem E-Shop automatisch der Fall ist. Schließlich muss das Rückgaberecht in Textform eingeräumt werden. Dafür kann die Belehrung mit der E-Mail-Bestätigung oder auf der Rechnung oder dem Lieferschein aufgedruckt mit der Ware versendet werden.
Sowohl beim Widerrufs- als auch beim Rückgaberecht trägt der Unternehmer die Gefahr des Untergangs – also des Verlustes auf dem Versandweg – bei der Rücksendung. Einziger Nachteil des Rückgaberechts gegenüber dem Widerrufsrecht ist für den Händler, dass er hier immer die Kosten der Rücksendung trägt und diese nicht dem Kunden aufbürden kann.
Ausgabe 11/2006
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