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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 02/11 2006:
Verrechnung von Gutschriften bei Rücksendung ist unzulässig
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Onlineshops finden sich oft Formulierungen wie diese: "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck." Der BGH hat mit Urteil vom 5.10.2005 (VIII ZR 382/04) solche Klauseln für unzulässig erklärt.
Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 (BGB). Danach sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, etwa weil die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Voraussetzung sah das Gericht als erfüllt an, da die Gutschriftsklausel die Rechtslage unzutreffend wiedergibt.
Beim Fernabsatzkauf steht dem Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufs- oder Rückgaberecht zu, in dessen Folge der Kaufvertrag rückabzuwickeln und der Kaufpreis zurückzuzahlen ist. Erhält der Kunde nach den AGB nur eine Gutschrift auf dem Kundenkonto, wird die Rechtslage falsch wiedergegeben. Auch ist die Gutschrift gegenüber der Rückzahlung ein Weniger. Der Händler verspricht, den Kaufpreis später zurückzuzahlen oder mit neuen Bestellungen zu verrechnen. Rechtlich ist das ein neuer Vertrag zwischen Händler und Verbraucher (sog. abstraktes Schuldversprechen), auf den ein Verbraucher aber nicht eingehen muss.
Es kann also nur davor gewarnt werden, die gesetzlichen Verbraucherrechte per AGB einzuschränken. Verstöße in diesem Bereich stellen zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar, sodass entsprechende Klauseln sofort gelöscht werden sollten.
Ausgabe 22/2006
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