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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 08/01 2007:
Was Händler nach einem Widerruf alles zahlen müssen
Widerruft der Verbraucher nach einem Interneteinkauf seine Bestellung, müssen Onlinehändler nicht nur den Kaufpreis zurückzahlen, sondern auch die Hin- und Rücksendekosten erstatten.
Der Händler hat den Kaufpreis zu erstatten. Ist die Ware beschädigt oder wurde sie genutzt, muss der Kunde Wertersatz leisten. Für die "bestimmungsgemäße" Nutzung der Ware muss der Kunde aber nur zahlen, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform belehrt wurde. Die gesetzlichen Muster zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung sind entsprechend formuliert und sollten daher genutzt werden.
Händler haben meist auch die Rücksendekosten zu tragen. Beim Rückgaberecht gilt das ausnahmslos und kann nicht per AGB anders vereinbart werden.
Beim Widerrufsrecht können dem Kunden die Rücksendekosten auferlegt werden, wenn der Kaufpreis unter 40 Euro liegt. Liegt der Kaufpreis darüber, darf der Kunde zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht geleistet, also bezahlt haben. Hat der Käufer gezahlt und liegt der Preis über 40 Euro, trägt der Händler also auch hier in jedem Fall die Rücksendekosten.
Die Erstattung der ursprünglichen Versandkosten ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung tendiert offenbar dazu, dem Händler auch diese Hinsendekosten aufzuerlegen. Diese Ansicht vertrat jedenfalls das Landgericht Karlsruhe im Urteil vom 19.12.2005 (Az.: 10 O 794/05) und schon früher das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 28.11.2001 (Az.: 9 U 148/01). Solange dieser Punkt noch nicht eindeutig geklärt ist, sollten Händler die Hinsendekosten daher zurückhalten und erst auf Anforderung des Kunden erstatten.
Ausgabe 01/2007
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