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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 05/02 2007:
Widerruf-Musterbelehrung nach Urteil unsicher
Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 (Az.: 5 W 295/06) sorgt für Unruhe unter Onlinehändlern. Danach ist das gesetzliche Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn rechtswidrig, wenn es im Shop genutzt wird.
Der Senat entschied, dass das gesetzliche Muster aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV, wonach die Frist frühestens "mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, in einer Internetseite unzulässig ist. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB werde die Frist erst in Gang gesetzt, wenn der Käufer eine gesondert mitzuteilende Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe. Mit Erhalt "dieser" Belehrung innerhalb des Onlineshops beginne die Frist also nicht zu laufen. Nach Meinung des Gerichts gilt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, wonach das gesetzliche Muster den rechtlichen Anforderungen entspricht, nur für die Belehrung in Textform, nicht aber für die Belehrung vor Vertragsschluss im Internetauftritt. Die Formulierung der Belehrung im Internet soll nach Ansicht der Richter so formuliert werden: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsfrist zu laufen." Für die Belehrung in Textform bleibt es dagegen beim gesetzlichen Muster. Da es auch gegenteilige Urteile gibt, stecken Händler jetzt in der Klemme: Wer die Belehrung im Onlineshop abändert, kann ebenso abgemahnt werden, wie derjenige, der das gesetzliche Muster unverändert weiter nutzt. Das Abmahnrisiko scheint aber wohl bei der Nutzung der geänderten Belehrung geringer zu sein, sodass Händlern die geänderte Fassung für die Belehrungen im Onlineshops zu empfehlen ist.
Ausgabe 03/2007
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