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 HILFE BEI ABMAHNUNGEN   FAQ - Abmahnungen 

FAQ - Informationen zur Abmahnung


Basis von Abmahnungen können in der Praxis Verstösse gegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Domainrecht oder auch die Verletzung der Impressumspflicht sein. Es gibt kaum einen Rechtsbereich im Internet, der die Gemüter so erhitzt, wie eine Abmahnung.

 

 

1. Was ist eine Abmahnung?


Im Grunde ist eine Abmahnung ein „Vertragsangebot“. Ihr Gegenüber behauptet, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie haben und bietet Ihnen an, diesen Anspruch vertraglich zu regeln. Erst wenn Sie sich weigern, wird der Anspruchsteller im Normalfall gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.

 

Die Abmahnung ist also die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Sie werden aufgefordert, Ihre Bereitschaft zu erklären, den Rechtsverstoß für die Zukunft zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung  besteht bereits bei einem einmaligen Verstoß die sog. Wiederholungsgefahr, d.h. Ihr Gegner darf annehmen, dass Sie immer wieder in gleicher Weise gegen die Vorschriften verstoßen werden. Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich ausgeräumt werden, in dem Sie versprechen, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten und für den Fall der Zuwiderhandlung eine spürbare Vertragsstrafe zu zahlen.

 

Rein rechtlich müsste Ihr Gegner Sie jedoch gar nicht erst abmahnen, sondern könnte theoretisch sofort gerichtliche Schritte einleiten. Die Abmahnung ist also keine formelle Voraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Beispielsweise regelt § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dass der Berechtigte dem Schuldner vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben soll (!), vorab eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es handelt sich nur eine Soll-Vorschrift und nicht um ein Muss.

 

Mahnt Ihr Gegner Sie allerdings vorab nicht ab, trägt er das Kostenrisiko im gerichtlichen Verfahren nach § 93 Zivilprozeßordnung (ZPO). Danach gilt: Hat der Beklagte durch sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Reicht der Kläger unmittelbar Klage ein und mahnt nicht vorab ab, erkennt der Beklagte den Unterlassungsanspruch im Prozess darauf hin sofort an, trägt der Kläger die Kosten. Der Beklagte hat dann nämlich keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben. Er kann einwenden, dass er, wenn er außergerichtlich Gelegenheit gehabt hätte, sofort die Unterlassungserklärung abgegeben und den Rechtsverstoß einsgestellt hätte.

 

 

2. So prüfen Sie eine Abmahnung!


Eine Abmahnung muss bestimmten Anforderungen genügen. Sie sollte so aufgebaut sein:

 

 

- Rechtsverstoß


Der erste Teil der Abmahnung muss sich auf den behaupteten Rechtsverstoß beziehen, d.h. Ihr Gegner muss konkret darlegen, welchen Rechtsverstoß Sie begangen haben sollen. Er muss also darstellen, von welchem Sachverhalt er ausgeht und was Sie rechtlich genau falsch gemacht haben.

 

 

- Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs


Danach muss der Abmahner mitteilen, welchen Unterlassungsanspruch er gegen Sie durchsetzen will und diesen genau formulieren. Er muss Sie also deutlich zu einem ganz bestimmten Unterlassen auffordern.

 

 

- Fristsetzung


Die Abmahnung muss eine Frist enthalten, innerhalb der Sie die Unterlassungserklärung abgeben sollen. Diese Fristen sind meist sehr kurz bemessen und laufen manchmal wenige Tage, manchmal 1 – 2 Wochen. Welche Fristen angemessen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Eilbedürftigkeit der Sache ab.

 

Ist die Frist schon bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen, wird dadurch die Abmahnung nicht unwirksam, sondern es wird nur eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. In diesem Falle sollten Sie Ihrem Gegner sofort schriftlich mitteilen, dass Sie die Abmahnung erst jetzt erhalten haben und binnen 3 – 4 Tagen reagieren werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die Gegenseite bereits die einstweilige Verfügung beantragt. 

 

 

3. Strafbewehrte Unterlassungserklärung


Regelmäßig ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die Sie unterzeichnen sollen. Diese enthält in der Regel diese Punkte:

 

 

- Vertragsstrafeversprechen


Sie verpflichten sich, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen und versprechen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Die liegt im Normalfall über 5.000,00 EUR, da damit für den Fall, dass der Betrag von Ihrem Gegner eingeklagt werden muss, die Zuständigkeit eines Landgerichts und nicht eines Amtsgerichts gegeben ist. Durch das Vertragsstrafeversprechen wird die sog. Wiederholungsgefahr ausgeräumt, wenn die Vertragsstrafe eine angemessene Höhe hat und geeignet ist, den Störer von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge ab 5.000,00 EUR sind daher im Regelfall als angemessen anzusehen.

 

Allerdings: Sie sind nicht verpflichtet, eine Unterlassungserkärung mit einer bezifferten Vertragsstrafe zu akzeptieren. Es gibt auch die Möglichkeit, die Passage entsprechend dem sog. Hamburger Brauch so zu formulieren: 

 

„…verpflichtet sich, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung an den Unterlassungsgläubiger eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt wird und im Streitfalle seitens des Unterlassungsschuldners zur Überprüfung durch das zuständige Gericht gestellt werden kann…”.

 

Vorteil für Sie: Sie verpflichten sich nicht von vornherein zur Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern können im Falle eines weiteren Verstoßes über den Betrag nochmals verhandeln.

 

 

- Fortsetzungszusammenhang


Sie werden aufgefordert, auf den sog. Fortsetzungszusammenhang verzichten. Davon ist jedoch abzuraten. Ihr Gegner will damit erreichen, dass jeder neue Verstoß in dieser Sache eine neue Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe auslöst und nicht als ein einmaliger Verstoß gilt. Beispiel: Sie haben sich verpflichtet, Ihren Onlineshop nicht mehr zu betreiben, ohne die Kunden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Am 11.10.2008, 20.10.2008 und 23.10.2008 stellt Ihr Gegner fest, dass die Widerrufsbelehrung immer noch nicht vorhanden ist. Wenn Sie auf den Fortsetzungsammenhang verzichten, müssen Sie drei Mal die Vertragsstrafe zahlen. Verzichten Sie dagegen nicht auf den Fortsetzungszusammenhang, kann man die fehlende Widerrufsbelehrung an mehren Tagen als einen Verstoß ansehen, so dass die Vertragsstrafe nur einmal zu zahlen ist.

 

 

- Schadenersatz


Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Sie den Schaden tragen, der dem Abmahner durch Ihren Verstoß entstanden ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Kosten der Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten Ihres Gegners. Sie sind verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Für den wettbewerbsrechtlichen Bereich ist das in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geregelt. Im übrigen leitet die Rechtsprechung die Kostentragungspflicht aus dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) her.


Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert und müssen vom gegnerischen Rechtsanwalt je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes im üblichen Rahmen festgesetzt werden. Aus diesem Gegenstandswert erhält der Rechtsanwalt 1,3 Gebühren zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und ggf. Mehrwertsteuer. Hier ein Anhaltspunkt: Bei einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR betragen die Anwaltskosten 1,3 Gebühr = 891,80 EUR netto zuzüglich 20,00 EUR Auslagen.

 

 

4. Wirkung der strafbewehrten Unterlassungserklärung


Wenn Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, schließen Sie einen wirksamen Vertrag mit Ihrem Gegner, aus dem Sie nicht mehr so leicht herauskommen: Vertrag ist Vertrag!

 

 

Es wird zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis begründet, dass Sie auf Dauer verpflichtet, sich an Ihr Versprechen zu halten und im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Sie können daher nur bei einer Änderung der Rechtslage nachträglich die Abänderung des Vertrages verlangen oder bei Vorliegen eines Irrtums nach §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den vertrag anfechten. Insbesondere Letzteres dürfte schwierig sein.

 

 

Der Vertrag ist daher auch wirksam und verbindlich, wenn Sie die Unterlassungserklärung nur unterschreiben, um einem teuren Streit aus dem Weg zu gehen, ein Rechtsverstoß Ihrer Meinung nach aber gar nicht vorliegt!

 

 

5. Verfahren auf Erlass einer einstweilige Verfügung


Da Klageverfahren in manchen Fällen zu lange dauern, bis eine Entscheidung vorliegt, sieht das Verfahrensrecht für Eilfälle den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO vor. Die Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in Abmahnangelegenheiten regelmäßig bei den Landgerichten begründet sein, so dass Sie dazu in jedem Falle einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Zum Verfahren daher soviel:

 

 

In dringenden Fällen kann über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, (§ 937 Abs. 2 ZPO). Gerade in Wettbewerbsverfahren Wird die Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einstweilige Verfügung meist sofort ergeht.

 

 

6. Die Schutzschrift


Das kann nur die Hinterlegung einer Schutzschrift verhindert werden. Hierbei handelt es sich um einen „vorweggenommenen“ Schriftsatz für den Fall, dass Ihr Gegner eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt. Im Regelfall ergeht eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung, d.h. Sie erfahren davon erst, wenn Ihnen die gerichtliche Entscheidung zugestellt wird und das Kind also schon in den Brunnen gefallen ist. Um dem vorzubeugen, kann man bei den Gerichten einen Schriftsatz hinterlegen, in dem vorab beantragt wird,

 

  •  den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zückzuweisen,
  •  hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.


Mit einer Schutzschrift kann man daher oftmals erreichen, dass zumindest nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, zum Teil führen Schutzschriften auch dazu, dass bereits der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen wird.

 

 

7. Das Abschlussschreiben


In der Praxis schließt sich an den Erlass einer einstweiligen Verfügung oftmals das sogenannte Abschlussschreiben an. Mit diesem fordert der Antragssteller den Antragsgegner auf, die Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Rechtsmittel zu verzichten. Grund dafür ist der nur vorläufige Regelungsgehalt der einstweiligen Verfügung.

 

Auch wenn also eine einstweilige Verfügung vorliegt, ist diese eben nur vorläufig. Sie lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die ordentliche Unterlassungsklage nicht entfallen so dass die Sache noch nicht abgeschlossen ist. Diese Wirkung hat erst das Abschlussschreiben, das in seiner rechtlichen Einordnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung entspricht. Wer also eine einstweilige Verfügung „gefangen hat“ und das nachfolgende Klageverfahren verhindern will, sollte eine Abschlusserklärung dahingehend abgeben, dass die einstweilige Verfügung als entgültige Entscheidung in der Angelegenheit akzeptiert wird.

 

 

8. Das Klageverfahren


Dem einstweiligen Verfügungsverfahren schließt sich, wenn eine Abschlusserklärung nicht abgegeben wird, das „normale“ Klageverfahren in der Hauptsache an. Im Normalfall ist bereits aufgrund des Streitwertes wiederum das Landgericht zuständig, so dass Sie sich auch insoweit anwaltlich vertreten lassen müssen.