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Mainz, den 21.02.2008

eBay-Händler benötigen doch keine Information über das Zustandekommen des Vertrags


Aktuelles Urteil vom LG Frankenthal widerspricht Beschluss des LG Leipzig

Nach einem neuen Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal vom 14.02.2008 (Az. 2 HK.O 175/07) müssen eBay-Händler in ihren Angeboten nun doch nicht über das Zustandekommen des Vertrags und die Speicherung des Vertragstextes informieren. Das Informationsportal legalershop.de der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer empfiehlt Händlern dennoch, entsprechende Hinweise vorerst in ihre eBay-Angebote zu übernehmen. 

 

Das aktuelle Urteil aus Frankenthal, an dessen Prozess die Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer beteiligt war, widerspricht einem Beschluss des LG Leipzig vom 28.12.2007 (Az. 06HK O 4379/07), über den eBay kürzlich per Newsletter berichtete. Hier war eine einstweilige Verfügung gegen einen Händler erwirkt worden, der in seinen Auktionsangeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrags informiert hatte. „Die einstweilige Verfügung war im Rahmen einer Abmahnwelle ergangen, die eine Kanzlei aus Leipzig in den letzten Wochen und Monaten gegen eine Vielzahl von Händlern bei eBay losgetreten hatte“, erklärt Heukrodt-Bauer.

 

Diese Händler hätten nicht über das Zustandekommen des Vertrags, die technischen Schritte zum Vertragsschluss, die Speicherung des Vertragstextes oder die Vertragssprache informiert. Darin sahen die Anwälte Verstöße gegen die Informationspflichten beim Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr aus den Paragraphen 312 c, 312 e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

Das LG Frankenthal widerspricht diesem Urteil. Grund für die Entscheidung ist die Auffassung der Kammer, dass ein Kaufen und Mitbieten bei eBay nur nach Abschluss einer eBay-Mitgliedschaft möglich ist. Diese setze ausdrücklich ein Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay voraus und in den Paragraphen 10 und 11 der AGB seien die Einzelheiten für das Zustandekommen des Vertrags ausreichend geregelt.

 

„Damit liegen zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen vor und es gibt eine Patt-Situation“, fasst die Rechtsexpertin für Onlinerecht zusammen. „Da sich Abmahnanwälte das ihnen genehme Gericht für eine einstweilige Verfügung aussuchen können, ist trotz des neuen Urteils mit weiteren Abmahnungen zu rechnen.“ Wollen Händler kein Risiko eingehen, sollten sie zur Sicherheit zunächst einen Hinweis auf die Paragraphen 10 und 11 der eBay-AGB in ihre Angebote einarbeiten.

 

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Über legalershop.de

 

Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de im Abonnement online genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können „live“ durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Ergänzt wird das Angebot durch die Funktion des „Assistenten“, der den Nutzer schrittweise durch ein Rechtsproblem führt. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

 

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

 

Abdruck frei/Bitte um Belegexemplar an Kontakt/Bildmaterial auf Anfrage

 

Pressekontakt

 

Birgit Krause . Duchstein & Partner .

Tel: (06131) 90622-44 . E-Mail: krause@duchstein-partner.de

 

 

 

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