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Mainz, den 02.11.2005

Wenn die Ware beim Versand verschwindet, zahlt der Anbieter


Beim Verbrauchsgüterkauf „reist“ die Ware immer auf die Gefahr des Unternehmers. Geht die Kaufsache beim Versand verloren oder wird beschädigt, muss der Käufer nicht zahlen und darf verlangen, dass der Verkäufer die Sache erneut verschickt. Darauf macht die Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer aus Mainz, Betreiberin des Internet-Mustershops legalershop.de, aufmerksam.



Werden Waren über das Internet gekauft, ergibt sich regelmäßig das Problem, dass die Waren vom Internet-Anbieter zum Käufer transportiert werden müssen. Das wirft die Frage auf, wer die Gefahr trägt, dass die Ware während des Transports beschädigt wird oder verloren geht. Beim Versendungskauf – beispielsweise dem Kauf aus einem Onlineshop oder bei einer Onlineauktion – wird der Transport der Ware durch den Verkäufer auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers durch die Beauftragung der Post oder einer Spedition durchgeführt. Dabei genügt es nach § 447 BGB, wenn der Verkäufer die Kaufsache ordnungsgemäß verpackt und an eine geeignete Transportperson übergibt. Geht die Sache beim Versand verloren oder wird beschädigt, trägt der Käufer das Risiko und muss diese trotzdem bezahlen.

Anderes gilt jedoch beim Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. § 474 II bestimmt, dass § 447 keine Anwendung findet. Heukrodt-Bauer dazu: „Beim Verbrauchgüterkauf ‚reist’ die Sache immer auf die Gefahr des Unternehmers. Erst wenn der Bote die Kaufsache an den Käufer übergibt, geht die Gefahr auf diesen über. Diese Regelung darf auch nicht zu Lasten des Käufers abgeändert werden, etwa durch eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Diese Vorschriften sind im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung in das BGB eingefügt worden, um die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. Das Gesetz enthält nun für den Verbrauchsgüterkauf gegenüber dem Kaufvertragsrecht besondere Regelungen, die dem Schutz des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Käufer dienen.“

 


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Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de entweder online oder auf CD-ROM genutzt werden kann. Bei legalershop.de geht es um eine praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können „live“ durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen und Rechtsthemen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

 

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

 

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