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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
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Endkunden und Geschäftskunden sorgfältig trennen
Händler sollten ihr Angebot nicht einheitlich für Endkunden und gewerbliche Kunden in einem E-Shop präsentieren. Eine Reihe von gesetzlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber an Business-to-Consumer-Shops (B2C) stellt, sind für Business-to-Business-Shops (B2B) nicht relevant. Gerät allerdings ein Verbraucher in den Geschäftskundenbereich oder ist der Shop gar einheitlich für beide Zielgruppen gestaltet, besteht ein erhebliches Abmahnrisiko!
B2B-Kunden haben kein Widerrufs- oder Rückgaberecht und müssen auch nicht entsprechend belehrt werden. In Online-Angeboten, die sich an Endverbraucher richten, sind Preise grundsätzlich als Brutto-Endpreise einschließlich aller sonst anfallenden Kosten anzugeben. Im B2B-Shop werden Preise dagegen netto ausgezeichnet und Hinweise auf Mehrwertsteuer und Versandkosten finden sich oftmals erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwischen Geschäftsleuten bestehen die handelsrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und Rügepflichten, welche erheblich vom Verbraucherrecht abweichen. Beim B2B-Geschäft sind innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zulässig, die beim B2C-Geschäft abgemahnt werden können. Bei einem gewerblichen Angebot ist daher ein deutlicher Hinweis auf der Website erforderlich: "Unser Angebot richtet sich nur an Gewerbetreibende und Freiberufler!" Wenn sich der Onlineshop sowohl an private als auch gewerbliche Kunden richtet, sollte ein separater Geschäftskundenbereich eingerichtet werden, der nur über einen deutlichen Link erreichbar ist. Noch besser gelingt die Trennung, wenn eine Login-Funktion für Geschäftskunden vorhanden ist.
Ausgabe 09-2006 , Seite 10
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer schreibt regelmässig Artikel für die Internet World Business.
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