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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
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Kaufverträge bei Irrtum über Preisangabe anfechten
Ein Händler, der sich bei der Eingabe von Preisen im Onlineshop vertippt und den Irrtum erst nach Versendung der Auftragsbestätigung bemerkt, kann den Kaufvertrag anfechten. Er ist dann nicht mehr zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet und kann die Versendung der Ware zu dem falschen Preis verweigern – macht sich aber vielleicht auch schadenersatzpflichtig.
Beim Onlineshopping kommt ein Kaufvertrag erst mit der Bestätigung des Auftrags durch den Händler zustande. Der Shop stellt die Einladung an den Kunden dar, mit der Bestellung ein Angebot auf Kaufvertragsschluss abzugeben. Der Verkäufer nimmt dieses Angebot durch die Bestellbestätigung an. Hat sich der Verkäufer bei der Preisauszeichnung vertippt und irrtümlich einen viel geringeren Preis angegeben als gewollt, kann er die Bestellbestätigung anfechten und den Vertrag dadurch nachträglich beseitigen.
Doch damit ist der Verkäufer noch nicht aus allem heraus, denn er macht sich gegenüber dem Käufer, der auf die Gültigkeit der Bestellbestätigung vertraut hat, schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzpflicht besteht aber nicht, wenn der Käufer den Irrtum über den Preis hätte erkennen können. Wenn der ausgezeichnete Preis der Ware so stark vom tatsächlichen Wert abweicht, dass der Irrtum offensichtlich ist, kann sich der Käufer nicht auf sein Vertrauen berufen – Sie müssen also nicht Plasma-Fernseher für 49,90 Euro verkaufen, wenn diese eigentlich für 4.990 Euro über den Tresen gehen sollten.
Wichtig beim Irrtum über die Preisangabe ist in jedem Falle, dass der Verkäufer sofort nach Bemerken seines Irrtums reagiert und die Anfechtung unverzüglich erklärt.
Ausgabe 06-2006 , Seite 10
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer schreibt regelmässig Artikel für die Internet World Business.
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