|
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
|
Geben Sie eine Lieferfrist an – oder liefern Sie sofort!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 07.04.2005 festgestellt, dass Internetkunden von der sofortigen Verfügbarkeit und Lieferung der bestellten Artikel ausgehen dürfen. Etwas anderes gelte nur, wenn eine längere Lieferzeit ausdrücklich angegeben werde.
Hält sich ein Onlinehändler nicht daran und kann er die Ware erst später liefern, ist das Angebot wettbewerbswidrig. Zum einen liegt irreführende Werbung nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, zum anderen unlauterer Wettbewerb wegen Rechtsbruchs nach § 4 Nr. 11 UWG wegen Verletzung der Informationspflichten beim Fernabsatzkauf.
Onlinehändler müssen beim Einstellen der Artikel im Shop daher sorgfältig deren Verfügbarkeit prüfen. Entweder sind die Waren sofort, also innerhalb von zwei bis drei Werktagen lieferbar, oder sie sind es nicht. Ist die Ware am Lager und kann innerhalb der nächsten Werktage verschickt werden, ist ein besonderer Hinweis auf die Lieferzeit nicht erforderlich. Sind die Lieferfristen länger, muss der Kunde darüber mit einem deutlich sichtbaren Hinweis direkt neben jedem Artikel informiert werden. Formulieren Sie die Lieferzeiten beispielsweise so: "Lieferbar in 5–7 Werktagen."; "Lieferzeit ab 2 Wochen." Für größere Shops bietet sich hier zur Sicherheit die Integration eines Warenwirtschaftssystems an.
Die Lieferzeiten können auch nicht per AGB als unverbindlich vereinbart werden. Das Landgericht Frankfurt entschied mit Urteil vom 09.03.2005 (ITRB 2005, 254), dass eine Klausel, wonach Lieferzeiten nur dann verbindlich sind, wenn dies schriftlich zugesagt wird, unzulässig ist.
Ausgabe 21/2006
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer schreibt regelmässig Artikel für die Internet World Business.
Weitere Artikel finden Sie hier... |