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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
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Problematische Wertersatzklausel in Auktionsangeboten
Die Wertersatzklausel in der gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgabebelehrung beim Fernabsatzkauf sorgt zurzeit für Aufregung unter Auktionshändlern. Die Sorge ist begründet, denn tatsächlich könnte eine neue Abmahnwelle drohen. Nach dem gesetzlichen Muster hat der Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz, wenn der Käufer die Ware nur verschlechtert zurücksenden kann. Nach § 357 Abs. 3 BGB muss der Käufer aber spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sein. Bei Online-Auktionen besteht die Besonderheit, dass der Vertragsschluss mit dem Auktionsende zusammenfällt. Der Verkäufer hat keine Gelegenheit, den Käufer zuvor in Textform zu belehren. Die Textform erfordert unter anderem eine dauerhafte Wiedergabe. Entscheidend ist, dass die Erklärung beim Käufer eingeht, sodass die Abrufbarkeit, zum Beispiel durch das Versenden eines Links zu einer Datei, nicht ausreicht. Auch das Auktionsangebot selbst erfüllt nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 24.08.2006 (Az.: 3U 103/06) die Textformerfordernis nicht.
Nach § 14 BGB-InfoV genügen nur die unveränderten, gesetzlichen Musterbelehrungen den Anforderungen des BGB. Verkäufer sollten daher weder eine Belehrung der "Marke Eigenbau" nutzen noch die Wertersatzklausel streichen. Zurzeit können sich Verkäufer nur auf § 312 c Abs. 2 BGB berufen, wonach der Belehrungspflicht in Textform nachkommt, wer die Belehrung spätestens bis zur Lieferung der Ware übermittelt. Der Text sollte der Warenlieferung beigefügt oder per E-Mail übermittelt werden. Ansonsten bleibt zunächst nur die Beobachtung der Entwicklung der Rechtsprechung.
Ausgabe 25-2006 , Seite 8
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer schreibt regelmässig Artikel für die Internet World Business.
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