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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
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Widerruf: Darf der Kunde die Ware unfrei zurücksenden?
Leider gibt es immer wieder Kunden, die Waren nach einem Widerruf unfrei zurücksenden. Für den Internet-Händler stellt sich dann die Frage, ob er eine Erstattung des Strafportos verlangen kann.
Nach dem Willen des Gesetzgebers trägt der Händler die Kosten der Rücksendung. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können dem Kunden die Kosten aber bei einem Kaufpreis unter 40 Euro ohne weitere Voraussetzungen auferlegt werden. Ist die Widerrufsbelehrung (oder die AGB) entsprechend formuliert, trägt der Kunde in diesem Fall die Kosten der Rücksendung und damit auch das zusätzliche Strafporto.
Bei einem Kaufpreis über 40 Euro dürfen dem Kunden die Kosten der Rücksendung dagegen nur auferlegt werden, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hat. Hat der Käufer schon überwiesen oder per Vorkasse gezahlt und liegt der Preis über 40 Euro, trägt der Händler in jedem Fall die Rücksendekosten. Er kann für diesen Fall auch nichts anderes vereinbaren. Was das zusätzliche Strafporto angeht, ist die Tendenz der Gerichte verbraucherfreundlich: Die Kunden dürfen die Ware unfrei zurückschicken.
Bei einem Warenwert über 40 Euro sollten Händler ihren Lieferungen Retourenaufkleber beilegen in der Hoffnung, dass der Kunde diese auch nutzt. Eine Verpflichtung dazu besteht indes nicht! Wegen des hohen Abmahnrisikos sollten die Aufkleber in den AGB aber mit keiner Silbe erwähnt werden. Solche Formulierungen wurden bereits für unzulässig erklärt: Der Kunde könnte meinen, dass er diese nutzen müsse, da er ansonsten zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet sei.
Ausgabe 19/2006
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer schreibt regelmässig Artikel für die Internet World Business.
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