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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business

 

 

Nach dem Widerruf des Verbrauchers – wer muss zuerst zurückschicken, wer zuerst zurückzahlen?


Erklärt der Käufer sein Widerrufsrecht nach einem Onlinekauf, ist der Shopbetreiber zur Erstattung des Kaufpreises, der Käufer zur Rücksendung der Ware verpflichtet. Dabei muss der Käufer den ersten Schritt machen und darf die Rücksendung der Ware nicht von der Kaufpreiserstattung durch den Verkäufer abhängig machen.

 

Der Widerruf ist rechtlich wie der Rücktritt vom Vertrag zu behandeln. Danach müssen die gegenseitigen Verpflichtungen „Zug-um-Zug“ erfüllt werden, d.h. beide Seiten müssen ihre Leistung gleichzeitig anbieten. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist dabei aber nicht auf das Onlinegeschäft eingerichtet, sondern der Gesetzgeber hatte zwei sich gegenüber stehende Vertragspartnern im Auge.

 

Beim Onlinegeschäft ist der Verbraucher nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch „bei Ausübung des Widerrufsrechts“ zur Rücksendung verpflichtet, also sofort. Da er es ist, der die Rückabwicklung Zug-um-Zug in Gang setzen will, muss er auch als erster seine Leistung anbieten. Das kann der Käufer beim Internetvertrag nur durch Rücksendung der Ware selbst, so dass er nicht etwa verlangen kann, dass zunächst der Verkäufer den Kaufpreis überweist. Der Käufer hat daher kein Zurückbehaltungsrecht bis zum Zahlungseingang.

 

Onlineshopbetreiber sollten daher in jedem Falle zunächst abwarten, ob der Käufer die Ware tatsächlich zurückschickt und zunächst prüfen. Etwaig vorhandene Schäden kann er dann direkt vom Kaufpreis abziehen und de Differenz erstatten.

 

Ausgabe 11/05 17.10.2005

 

 

Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer schreibt regelmässig Artikel für die Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business.

 

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